Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der am 19.05.1986 gegründete Schüler- Ruder- und Segelverein Plön e.V. (SRSV) hat seinen Sitz in Plön.

§ 2 Zweck

Der SRSV dient der Ausübung des Wassersports und der wassersportlichen und körperlichen Ausbildung insbesondere seiner jugendlichen Mitglieder.

§ 3 Gemeinnutz

Der SRSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

Aktive oder passive – rein fördernde – Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Gesamtvorstand entscheidet.

Aktive vollberechtigte Mitglieder sind Jugendliche nach Vollendung des 16. Lebensjahres und Erwachsene.

Aktive jugendliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

Natürliche oder juristische Personen können passive Mitglieder des SRSV werden, wenn sie sich dem Verein verbunden fühlen.

§ 5 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle aktiven vollberechtigten Mitglieder des Vereins; Jugendliche nach Vollendung des 16. Lebensjahres jedoch nicht bei Abstimmungen über Satzungsänderungen und finanzielle Angelegenheiten. Das Stimmrecht kann erst ausgeübt werden, wenn die Mitgliedschaft mindestens 5 Monate im Verein besteht.

Minderjährige Mitglieder des Vereins können sich bei den Abstimmungen durch einen Erziehungsberechtigten vertreten lassen. 

§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten

Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit sich aus einer Gebührenordnung ergibt, über die in der ordentlichen Jahreshauptversammlung der Mitglieder beschlossen wird.

Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die von den aktiven Mitgliedern zu leistenden Arbeitsstunden, die in einer Arbeitsdienstordnung festgelegt werden. Über Befreiungen entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 7 Mitgliedschaftsverlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss wegen trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzten vereinswidrigen Verhaltens. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung seinen Arbeitsdienst nicht leistet.

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Streichung von der Mitgliederliste findet statt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag einen Monat im Rückstand ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht binnen Monatsfrist ausgleicht.

§ 8 Organe und Einrichtungen

Organe im Sinne des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Über Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder und aktive Mitglieder des Vereins beschließt der Gesamtvorstand.

Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können weitere organisatorische Einrichtung, insbesondere Ausschüsse für besondere Aufgaben, geschaffen werden, die dem Gesamtvorstand zuarbeiten.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand einberufen und beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die Beiträge, die Entlastung des Gesamtvorstandes, die Wahl des Gesamtvorstandes und über Satzungsänderungen. Die Einladung erfolgt mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, ersatzweise von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, entscheidet über diesen Antrag die Mitgliederversammlung.

Ergänzungen der Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt über die Aufnahme von Ergänzungen in die Tagesordnung.

Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderung, Beitragsanpassung oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, in einer Geschäftsordnung weitere Einzelheiten der Mitgliederversammlung zu regeln.

§ 10 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Kassenwart,

dem Schriftführer ,

dem Beisitzer Segeln,

dem Beisitzer Rudern,

dem Jugendwart Segeln,

dem Jugendwart Rudern

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. In den ungeraden Jahren werden der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Beisitzer Segeln und der Jugendwart Segeln, in den geraden Jahren der Vorsitzende, der Schriftführer, der Beisitzer Rudern und der Jugendwart Rudern gewählt.

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen mit Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten jede Funktion im Gesamtvorstand wahrnehmen, mit Ausnahme der des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwartes.

§ 11 Vorstand gemäß § 26 BGB

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei volljährige Mitglieder des Gesamtvorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

§ 12 Beschlussfassung, Niederschrift

Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 13 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend soll einen Jugendrat bilden, dessen gleichberechtigte Sprecher die beiden Jugendwarte sind. Der Jugendrat schlägt die Jugendwarte zur Wahl im Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung vor.

§ 14 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Ihre Wahl erfolgt jeweils zeitlich um ein Jahr versetzt.

Die Kassenprüfer prüfen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten vor der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung zwei zu wählende Mitglieder des Gesamtvorstandes als Liquidatoren des Vereins bestellt.

Die Archivunterlagen verbleiben bei dem letztamtierenden Vorsitzenden und sind noch mindestens 10 Jahre aufzuheben.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, wem das Vermögen des Vereins zufallen soll.

§ 17 Gültigkeit der Satzung, Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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